Gutscheine sind eine nützliche Sache. Man kann sie im Supermarkt um die Ecke bekommen, auch wenn es einen anderen Lockdown gibt. Sie sind das ideale Geschenk für Personen, die schon alles haben. Die Emittenten bekommen Liquidität, ohne Zinsen zahlen zu müssen. Und die Händler, die Gutscheine für andere verkaufen, freuen sich über eine zusätzliche Marge ohne Lagerhaltung und mit einer kleinen Präsentationsfläche. Grund genug für uns, einmal genauer hinzuschauen, welche Lizenzen für die Ausgabe und den Vertrieb von elektronischen Gutscheinen notwendig sind. Und da wir schon längst im 21. Jahrhundert angekommen sind, werden wir uns in diesem Artikel nur mit elektronischen Gutscheinen beschäftigen. Elektronische Gutscheine sind Gutscheine, bei denen das Guthaben elektronisch gespeichert wird, z. B. unabhängig vom Material des Gegenstands, der zum Einlösen des Gutscheins verwendet wird, z. B. Wenn im Folgenden von Gutscheinen die Rede ist, sind ausschließlich elektronische Gutscheine gemeint. Wenn Sie Gutscheine ausgeben wollen, e. Die Frage ist vor allem aus zwei Gründen wichtig Zum einen benötigen Emittenten von E-Geld eine Lizenz. In Deutschland ist die BaFin die zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Lizenz. Zweitens muss man bei der Ausgabe von E-Geld sogenannte geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen. So ist man beispielsweise generell verpflichtet, seinen Kunden zu identifizieren. Beide Anforderungen würden Gutscheine eher unattraktiv machen. Doch wann ist ein Gutschein E-Geld? Er lautet. Nicht nur bei der Ausgabe von Gutscheinen stellt sich die Frage nach der Erlaubnispflicht. Auch ein Händler, der Gutscheine eines fremden Emittenten vertreibt, muss sich mit dieser Frage auseinandersetzen. Die Erlaubnispflicht besteht übrigens nicht wegen der Vertriebsdienstleistung i. Der vertreibende Einzelhändler wird aber in den meisten Fällen den Kaufpreis für einen verkauften Gutschein vom Erwerber des Gutscheins entgegennehmen und an den Emittenten weiterleiten. Hierbei handelt es sich im Grunde um einen Zahlungsdienst, für den eine Lizenz erforderlich ist. Es gibt jedoch zwei Konstellationen, in denen die Vereinnahmung des Zahlungspreises beim Gutscheinverkauf nicht lizenzpflichtig ist. Christian ist Rechtsanwalt und Partner im Münchner Büro der Kanzlei Annerton. Er verfügt über mehr als 15 Jahre Berufserfahrung in der Beratung deutscher und internationaler Mandanten im Bank-, Regulierungs- und Zahlungsverkehrsrecht, einschließlich des Geldwäscherechts. Dies ist ein sehr guter Artikel. Was meiner Meinung nach nicht sehr harmonisiert ist, ist die Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelungen für Handelsvertreter und begrenzte Netzwerke, und zwar nicht einmal innerhalb der EU, so wie sie anderswo existieren. Dies ist ein ausgezeichneter und sehr hilfreicher Artikel, der die relevanten rechtlichen Fragen darlegt, insbesondere für Rechtsordnungen, die sich mit diesen Fragen noch nicht so detailliert und klar auseinandergesetzt haben. Herzlichen Dank! Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. P Zahlung. Genehmigungspflicht für die Ausstellung elektronischer Gutscheine Wenn Sie Gutscheine ausstellen wollen, z. B. einen Gutschein, wird dieser bei Geldeingang ausgestellt, wenn der erste Käufer eines Gutscheins einen Gegenwert dafür bezahlt. Mit anderen Worten Ein Gutschein, der vom Aussteller verschenkt wird, wird nicht bei Geldeingang ausgegeben und ist daher kein E-Geld. Aus diesem Grund sind Gutscheine, die Sie von einem Online-Shop erhalten, weil Sie schon lange nichts mehr bestellt haben, kein E-Geld. Ein Gutschein kann bei Dritten eingelöst werden, wenn es mindestens einen Händler gibt, der den Gutschein als Zahlungsmittel akzeptiert und der nicht der Emittent selbst ist, sogenannte Drittakzeptanz. Die Antwort auf diese Frage hängt von den beteiligten Rechtsträgern ab. Sie bedeutet, dass eine Drittakzeptanz auch dann vorliegt, wenn ein Gutschein bei einer Tochtergesellschaft oder einem Franchisenehmer des Emittenten akzeptiert wird. Umgekehrt ist ein Gutschein kein E-Geld, wenn der Emittent, z.B. die Drogeriemarkt GmbH mit Sitz in Baden-Baden, der einzige Händler ist, bei dem Sie den Gutschein einlösen können. Ein Gutschein ist kein E-Geld, wenn es eine geltende Rechtsvorschrift gibt, in der der Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahme angeordnet hat. Netzgebundene Produkte sind z.B. Gutscheine, die nur in Deutschland und nur bei Händlern, die unter der gleichen Marke firmieren, eingelöst werden können. Sortimentsbeschränkte Produkte sind z.B. Gutscheine, die nur für eine sehr begrenzte Produktpalette eingelöst werden können. Das Visa-Akzeptanzlogo ist also keine Marke, die die Anwendung der Ausnahme für begrenzte Netze rechtfertigt! Lizenzpflicht für den Vertrieb von elektronischen Gutscheinen Nicht nur bei der Ausgabe von Gutscheinen stellt sich die Frage nach der Lizenzpflicht. Es gibt jedoch zwei Konstellationen, in denen die Erhebung des Zahlungspreises beim Gutscheinverkauf nicht lizenzpflichtig ist Eine Lizenzpflicht besteht nicht, wenn der Händler, der einen Gutschein vertreibt, im eigenen Namen handelt und wie ein echter Verkäufer auftritt. Um zu verstehen, was dies bedeutet, lassen Sie uns einen einfachen Vergleichsfall bilden Wenn ein Heimwerker im Baumarkt einen Eimer Farbe kauft, nimmt der Kassierer des Baumarktes den Kaufpreis für den Eimer Farbe ein.
Die Finanzabteilung des Baumarktes wird einen Teil des Kaufpreises an den Großhändler oder den Hersteller der Farbe zahlen. In dieser Situation käme jedoch kaum jemand auf die Idee, dass der Baumarkt eine Lizenz für die Erbringung von Zahlungsdiensten benötigt. Denn der Baumarkt schließt mit dem Heimwerker einen eigenen Kaufvertrag über den Farbeimer ab und steht dem Heimwerker mit Rat und Tat zur Seite, wenn etwas mit der Farbe nicht in Ordnung ist. Wenn ein Einzelhändler mit dem Käufer einen Direktverkaufsvertrag über den Gutschein abschließt und die Gewährleistung für das mit dem Gutschein verbundene Recht übernimmt, erbringt er mit der Begleichung des Kaufpreises keine Zahlungsleistung. Vielmehr erhält er den Kaufpreis für sich selbst und zahlt einen Teil davon als Kaufpreis an den Aussteller des Gutscheins. Auch wenn ein Einzelhändler einen Gutschein nicht im eigenen Namen verkauft, sondern einen Kaufvertrag zwischen dem Aussteller und dem Käufer vermittelt, führt die Abrechnung des Kaufpreises nicht immer zu einer Lizenzpflicht. In vielen Fällen wird der Händler von der sogenannten Handelsvertreterausnahme Gebrauch machen können. Das liegt daran, dass die BaFin Anforderungen definiert, die im Gesetz nicht explizit genannt sind. Christian Walz Christian ist Rechtsanwalt und Partner im Münchner Büro der Kanzlei Annerton. Leave a Reply Cancel reply Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Nächster Artikel . You May Also Like. Read More 5 minute read. Am 26. September findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Auch wenn wir glauben. Mehr lesen. Mehr lesen 20 Minuten lesen. F FinTech. Lesen Sie mehr 1 Minute lesen. Das Bezahlen mit der Kreditkarte wird in Deutschland immer beliebter. Rund fünf Prozent aller. E-Geld boomt, zumindest in Europa. Noch nie haben die Zentralbanken so viele E-Geld-Transaktionen gezählt. Mehr lesen 4 Minuten lesen.